Satzung der Saarburg Stiftung Stefan Müller-Hamann

Präambel

Stefan Müller (geb. 13.08.1959) war Chef und Inhaber des Modehauses Müller-Hamann in Saarburg. Er verstarb am 19.09.2021 plötzlich und unerwartet. Das Modehauses Müller-Hamann vererbte er seinen Angestellten.

Darüber hinaus wurde die Stadt Saarburg von Herrn Stefan Müller, der in Saarburg gewohnt hat, mit einer Erbschaft - bestehend aus Sach- und Geldvermögen - bedacht. 

Um diese Erbschaft im Sinne des Erblassers einsetzen zu können, hat sich der Stadtrat Saarburg entscheiden, eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts zu errichten und als Saarburg Stiftung Stefan Müller-Hamann zu benennen. 

 

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Saarburg Stiftung Stefan Müller-Hamann".
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts
  3. Sitz der Stiftung ist Saarburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der besseren Lesbarkeit halber ist in dieser Satzung die geschlechtsneutrale Formulierung gewählt; die männliche Form gilt grundsätzlich auch für weibliche Personen bzw. das dritte Geschlecht.

§ 2
Stiftungszwecke

  1. Zwecke der Stiftung sind die Förderung
    1. von Kunst und Kultur (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO);
    2. der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO).
    3. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO);
  2. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. die finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen im Bereich Kultur in der Stadt Saarburg, soweit es sich um steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt,
    2. Investitionsförderungen für kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen in der Stadt Saarburg,
    3. die finanzielle Unterstützung von der Gemeinnützigkeit dienenden Vorträgen, Ausstellungen, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen in den Bereichen Theater, Musik, Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst, die finanzielle Unterstützung von Theatern und Museen;
    4. finanzielle Förderung von gemeinnützigen Maßnahmen, die die Stadtverschönerung zum Ziel haben,
    5. finanzielle Förderung von gemeinnützigen Organisationen zur Durchführung von heimatkundlichen Vortragsveranstaltungen fur jedermann, heimatkundlichen Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Betreuung von Wanderwegen und Biotopen, Pflege von Sprache und Liedgut, etc.;
    6. die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von nach rheinland-pfälzischen Vorschriften anerkannten Baudenkmälern (die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stellen nachzuweisen);
  3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
  4. Die Stiftung kann allen steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach § 2 dieser Satzung unterstützen.
  5. Der Stiftungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch eigene Projekte, wie Veranstaltung von Ausstellungen, Konzerten und Vorträgen mit dem Ziel, Zuwendungen für die Stiftung zur Erfüllung der o. g. Stiftungszwecke zu generieren.
  6. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
  7. Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben einer Kommune oder eines Bundeslandes gehören.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Stifter (= Stadt Saarburg) sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung i. S. v. § 5 (Stiftungsmittel) der Satzung.

§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus:
    1. dem Grundstockvermögen,
    2. dem sonstigen Vermögen.
  2. Zum Grundstockvermögen gehören
    1. das anfängliche Grundstockvermögen nach Maßgabe des Stiftungsgeschäftes,
    2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu
      bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (= Zustiftung),
    3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
  3. Zum sonstigen Vermögen gehören:
    1. das Vermögen, das zu sonstigem Vermögen bestimmt wurde (z. B. als Verbrauchsvermögen),
    2. Spenden zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
    3. Erträgen aus dem Stiftungsvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten) sowie
    4. Umschichtungsgewinne.
  4. Das Grundstockvermögen (= anfängliches Grundstockvermögen + zukünftige Zustiftungen) ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  5. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
  6. Vermögensumschichtungen (auch bezogen auf das Grundstockvermögen) sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden. Umschichtungsgewinne, die nicht zur Erfüllung der Stiftungszwecke Verwendung finden sollen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  7. Das jeweils aktuelle Stiftungsvermögen ist in jedem Jahr zu ermitteln und in der Vermögensübersicht der Stiftung auszuweisen.
  8. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten.

§ 5
Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus dem Verbrauch des sonstigen Vermögens i. S. v. § 3 Abs. 3 dieser Satzung.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen vin steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
  3. Spenden sind zeitnah zu verwenden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
  4. Sofern die Stiftung größere Spenden erhalten bzw. Erträge oder Umschichtungsgewinne generieren sollte, die aus besonderem Grunde nicht zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden können, dürfen diese Mittel in eine zu bildende (Kapital-) Rücklage i. S. des § 62 AO nach entsprechender Beschlussfassung durch den Vorstand hineingestellt werden, so dass sie insofern nicht dem steuerrechtlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO unterliegen.
  5. Zur Werterhaltung des Grundstockvermögens können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  6. Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung der Stiftungszwecke in angemessenem Umfang auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung und das Einwerben von Spenden und Zustiftungen für die Stiftung verwendet werden. Die so verwendeten Mittel gelten als Mittel, die zur Erfüllung der Stiftungszwecke eingesetzt werden.
  7. Die Verwaltungskosten dürfen nicht mehr als 20 % der Einnahmen der Stiftung überschreiten, sofern es nicht eine besondere Konstellation gibt, die höhere Verwaltungskosten rechtfertigen. Diese dürfen keinesfalls mehr als 50 % der Einnahmen der Stiftung betragen. Sofern die Verwaltungskosten mehr als 20% der Einnahmen der Stiftung überschreiten sind ihre Entstehung und ihre Höhe sehr genau zu begründen.
  8. Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

§ 6
Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen und notwendigen Auslagen nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.
  3. Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
  4. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden durch die Nachlassverwalter Thomas Remmel und Friedhelm Mettlach berufen. Danach beruft das Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre; Wiederberufung - auch mehrfach - ist zulässig.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzende(n).
  5. Bei Beendigung der Amtszeit bleibt ein Mitglied des Vorstandes so lange im Amt, bis sein Nachfolger berufen ist.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund von Vorstand und Kuratorium durch gemeinsamen Beschluss im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder abberufen werden. Bei dem Beschluss müssen mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes und 3 Mitglieder des Kuratoriums anwesend bzw. teilnehmend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums, ersatzweise die seines Stellvertreters. Einem Mitglied des Vorstandes, dass abberufen werden soll, ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Scheidet ein Mitglied des Vorstands durch Abberufung vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.

§ 8
Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Kuratoriums und der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Erblassers Stefan Müller und des Stifters, der Stadt Saarburg, so wirksam wie möglich zu erfüllen.
  3. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
    1. die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    2. die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel,
    3. die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht (möglichst entsprechend den jeweils aktuellen Mustern der Stiftungsbehörde) und deren Einreichung beim Kuratorium vor der Vorlage bei der Stiftungsbehörde,
    4. die Erstellung des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks und dessen Einreichung beim Kuratorium vor der Vorlage bei der Stiftungsbehörde,
    5. die Teilnahme (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen des Kuratoriums, soweit diese Satzung nichts Anderes regelt.
  4. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder. Das Kuratorium kann hiervon abweichend einem Mitglied des Vorstands Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
  5. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Geschäftsführer und Sachverständige können die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB haben.

§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel im Rahmen von Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen gefasst - sofern in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz eingeladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des
    Vorstandes dies verlangen.
    Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen sind ferner einzuberufen, wenn das Kuratorium dies verlangt.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn - nach ordnungsgemäßer Ladung - mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt, sofern in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. teilnehmend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung müssen sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
  3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über die Ergebnisse der Sitzungen, Video- oder Telefonkonferenzen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz zur Kenntnis zu bringen.

§ 10
Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, darunter der jeweilige Stadtbürgermeister
    (geborenes Mitglied).
  2. Die (gekorenen) Mitglieder des ersten Kuratoriums werden durch die Nachlassverwalter Thomas Remmel und Friedhelm Mettlach berufen. Danach ergänzen sich die Mitglieder des Kuratoriums durch Kooption (= Selbstergänzung). Der Vorstand kann zu berufenen Personen empfehlen.
  3. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederergänzung - auch mehrfach - ist zulässig.
  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Bei Beendigung der Amtszeit bleibt ein Mitglied des Kuratoriums so lange im Amt, bis sein Nachfolger im Zuge der Kooptation ergänzt worden ist (vgl. Abs. 2).
  6. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählen die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein Ersatzmitglied.
  7. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Vorstand und vom Kuratorium im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz aus wichtigem Grund durch gemeinsamen Beschluss abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Bei dem Beschluss müssen mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes und 3 Mitglieder des Kuratoriums (darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter) anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums, ersatzweise die seines Stellvertreters.
    Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums durch Abberufung vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.

§ 11
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen.
  2. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
    1. Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    2. Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
    3. Genehmigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes vor deren Einreichung bei der Stiftungsbehörde,
    4. Entlastung des Vorstands,
    5. Berufung von Mitgliedern des Vorstandes.
  3. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

§ 12
Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel im Rahmen von Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen gefasst - sofern in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz eingeladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sitzungen, Telefon-  oder Videokonferenzen sind ferner einzuberufen, wenn der Vorstand dies verlangt.
  2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn - nach ordnungsgemäßer Ladung - mehr als die Hälfte seiner Mitglieder - unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an der Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz teilnimmt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. teilnehmend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung müssen sich alle Kuratoriumsmitglieder beteiligen.
  3. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenen Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über die Ergebnisse der Sitzungen, Video- oder Telefonkonferenzen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen und vom zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz zur Kenntnis zu bringen.

§ 13
Satzungsänderungen

  1. Vorstand und Kuratorium können der Stiftung im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder durch Satzungsänderung einen anderen oder weiteren Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn
    1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder
    2. die Erfüllung des Stiftungszweckes das Gemeinwohl gefährdet.

    Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn die Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann (vgl. § 85 Abs. 1, S. 2 BGB).

    Der Stiftungszweck darf nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann (vgl. § 85 Abs. 1, S. 3 BGB).

    Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 vor, kann die auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83 c BGB durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 BGB ergänzt wird (vgl. § 85 Abs. 1, S. 4 BGB).

    Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens 2 der Mitglieder des Vorstandes und mindestens 3 Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.

    Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  2. Durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder können Vorstand und Kuratorium im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Abs. 1, S. 1 andern oder andere prägende Bestimmungen andern, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen (vgl. § 85 Abs. 2, S. 1 BGB).

    Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen (vgl. § 85 Abs. 2, S. 2 BGB).

    Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes und 3 Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.

    Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit können Vorstand und Kuratorium im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, andern, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient (vgl. § 85 Abs. 3 BGB).

    Die Beschlussfähigkeit ist für derartige Satzungsänderungen nur gegeben, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes und 3 Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.

    Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  4. Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Bei einer Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stiftungsbehörde bedarf die Satzungsänderung zusätzlich der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.

§ 14
Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Vorstand und Kuratorium können mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden oder teilnehmenden Mitglieder im Rahmen einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung - mit deren Zustimmung - zuzulegen oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn

    1. sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen oder
    2. wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann (vgl. § 86 u. § 86a BGB).

    An der Sitzung, Telefon- oder Videokonferenz müssen mindestens 2 Mitglieder des
    Vorstandes und mindestens 3 Mitglieder des Kuratoriums teilnehmen.

    Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Absatzes 1, Nr. 2 kann beispielsweise vorliegen, bei
    1. gesellschaftspolitischen Änderungen von einem für die Tätigkeit der Stiftung relevanten Ausmaß,
    2. Gesetzesänderungen mit nicht unbeträchtlichen Auswirkungen auf die Stiftungszwecke als solche, deren Zweckverfolgung oder die prägenden Bestimmungen der Stiftungssatzung,
    3. langanhaltende Niedrigzinsphasen oder sonstige, nicht nur unwesentliche Änderungen in Bezug auf das Anlageverhalten von Stiftungen auf den Kapitalmärkten.

    Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 f. BGB.
  2. Vorstand und Kuratorium können mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder im Rahmen einer Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck
    nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann (vgl. § 87 Abs. 1, S. 1 und 2 BGB).
  3. Die Beschlussfähigkeit ist für Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 nur gegeben, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes und mindestens 4 Mitglieder des Kuratoriums an der Sitzung, Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen bzw. anwesend sind.

§ 15
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Saarburg, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

Saarburg Stiftung Stefan Müller-Hamann 
Johannes Kölling 
Vorsitzender des Stiftungsvorstandes

Friedensaue 22
54439 Saarburg

info@saarburg-stiftung-mh.de

Vorstand:
Johannes Kölling (Vorsitzender), Thomas Remmel (stellv. Vorsitzender), Friedhelm Mettlach

Kuratorium:
Jürgen Dixius (Vorsitzender), Petra Seiler (stellv. Vorsitzende), Armin Appel, Christoph Krebs, Andreas Reymann
 

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